COVID-19 Soforthilfe
Herabsetzung & Stundung von Steuerzahlungen
Stundung und Herabsetzung von Vorauszahlungen sind derzeit unbürokratisch möglich. Dies betrifft Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer und mittelbar über Herabsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen auch die Gewerbesteuer. Zudem kann auch das für die oftmals beantragte Dauerfristverlängerung für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen zu zahlende sogenannte 1/11 rückwirkend auf 0 herabgesetzt werden.
Unsere Einschätzung:
Wir haben bereits vielfach Anträge auf Herabsetzung und Stundung gestellt. Dies ist derzeit ohne Auswertung von betriebswirtschaftlichen Auswertungen möglich. Einige Mandanten haben bereits geleistete Vorauszahlungen wieder zurückerhalten. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn wir Stundungen oder Herabsetzung von Vorauszahlungen beantragen sollen. Wir können dies für Sie umsetzen.
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