ACHTUNG: Diese FAQ-Informationen stellen wir laufend zusammen. Die Infos sind direkt den Materialien entnommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundesministerium für Finanzen zusammenstellen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nicht die Kanzlei Plus Advise der Urheber ist. Wir weisen ebenfalls darauf hin, dass uns täglich neue Informationen erreichen und die Tagesaktualität nicht immer gegeben ist.
Es grüßt Sie herzlich Ihr Plus Advise Team
Bitte beachten Sie die aktuellen Informationen zu den Coronahilfen der Bundesregierung. Stand 19. April 2022.
+++ Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 kann seit 13. April 2022 beantragt werden +++ Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV bis Juni 2022 verlängert +++ Seit dem 1. April können Sie bei Ihrem Antrag auf Neustarthilfe oder Neustarthilfe Plus prüfende Dritte wechseln +++ Fristverlängerung: Rückzahlung Neustarthilfe bis 30. September 2022 +++ Rückzahlung Neustarthilfe Plus bis 31. Dezember 2022 +++
Übersicht:
NEU: Überbrückungshilfe IV: Mit der Überbrückungshilfe IV wird die Hilfe für die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 fortgesetzt. Neu: Verlängerung des Förderzeitraums bis 30. Juni 2022. Antragsfrist endet am 15. Juni 2022.
Neustarthilfe 2022 für Soloselbstständige, kleine Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, kurzfristig Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte: Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 in zwei Phasen: Januar bis März und April bis Juni. Antragsberechtigt sind Selbständige, die vor dem 1. Oktober 2021 (vorher: 1. November 2020) selbständig waren. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022.
Neustarthilfe Plus Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021: Antragsfrist verstrichen.
Überbrückungshilfe III Plus: Antragsfrist verstrichen.
Überbrückungshilfe I + II + III: Antragsfrist verstrichen.
November- und Dezemberhilfe: Antragsfrist verstrichen.
Haben Sie Fragen? Benötigen Sie Unterstützung? Dann kontakten Sie uns. Wir beraten Sie ganzheitlich.
Warnung vor Phishing-Mails: Laut Informationen der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland kursieren erneut E-Mails mit einem gefälschten Antragsformular für eine Corona-„Überbrückungshilfe Teil 3“, die angeblich von „Bundesregierung und Europäischem Rat“ für „Soloselbständige, freie Berufe und Unternehmen“ ausgereicht werden. Warnung vor Telefonbetrug: Ein Sprachcomputer meldet sich telefonisch bei Ihnen und gibt sich als Finanzverwaltung aus. Um über Coronahilfe informiert zu werden, soll eine Nummer eingegeben werden. Gehen Sie nicht auf solche Anrufe ein, sondern beenden Sie das Gespräch unverzüglich.
Überblick: Was ist die Überbrückungshilfe IV?
Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).
Hinweise: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Was ändert sich bei Überbrückungshilfe IV:
Förderzeitraum: 1. Januar bis 30. Juni 2022.
Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
Maximaler Fördersatz: bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf maximal 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden.
Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt.
Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten können für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.
Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
Zusätzliche Antragsberechtigung für
Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2022 freiwillig schließen.
Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.
Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen (siehe Anhang 3 FAQ).
Wer kann die Förderung beantragen?
Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberuflerinnen und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen können die Förderung beantragen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen, sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.
Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.
Unternehmen, die im Zeitraum 1. bis 28.Februar 2022 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie zum Beispiel der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, sind antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe IV.
Was und wie wird gefördert?´
Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe IV 10 Millionen Euro pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu 54,5 Millionen Euro (vorher bei Überbrückungshilfe III und III Plus 52 Millionen Euro) gefördert werden.
bis zu 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen (Infos dazu hier).
Beispiel 1: Ein Restaurant ist geschlossen, die Umsatzeinbußen liegen trotz Außerhausverkauf bei über 70 Prozent. Die monatlichen erstattungsfähigen Fixkosten von 10.000 Euro werden zu 90 Prozent erstattet.
Beispiel 2: Eine Einzelhändlerin oder ein Einzelhändler mit Saisonware wie Sommermode hat 80 Prozent Umsatzausfall. Ein Teil der Ware wurde stark preisreduziert online verkauft, ein Teil komplett abgeschrieben. Wertverlust: 20.000 Euro. Davon können bis zu 90 Prozent (also 18.000 Euro) als förderfähige Fixkosten angesetzt werden. Wird die unverkäufliche Ware gespendet, kann der vollständige Wertverlust in Höhe von 20.000 Euro als förderfähige Fixkosten angesetzt werden.
Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung):
Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.
Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen.
Zusätzliche Regelungen für besonders betroffene Branchen:
Reisebranche: Sie können Provisionen, eine allgemeine Personalkostenpauschale, externe Ausfall- und Vorbereitungskosten für bestimmte Reisen im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 sowie eine Anschubhilfe von 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat (maximal 2 Millionen Euro im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV) beantragen
Kultur- und Veranstaltungsbranche: Sie können interne projektbezogene und externe Ausfall- und Vorbereitungskosten im Zeitraum September bis Dezember 2021 bei Corona-bedingten Absagen beantragen. Auch eine Anschubhilfe von bis zu 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat (maximal 2 Millionen Euro im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV) kann weiterhin veranschlagt werden.
Hersteller, Groß- und Einzelhandel und professionelle Verwenderinnen und Verwender: Fortführung der Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen. Wertverluste aus verderblicher Ware und Saisonware, die wegen des Lockdowns nicht abgesetzt werden konnte, können als förderfähige Fixkosten geltend gemacht werden.
Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe IV für die Monate März bis Dezember 2021 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe IV verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten für den Zeitraum Dezember 2021 bis März 2022 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Für den Förderzeitraum Januar 2022 bis März 2022 können überdies in diesen Monaten entstandene förderfähige Fixkosten mit Ausnahme der oben genannten Lager- und Transportkosten entsprechend den regulären Förderbedingungen in der Überbrückungshilfe IV in Ansatz gebracht und erstattet werden.
Private Betreiberinnen oder Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schaustellende und Marktkaufleute: Wenn Sie von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten Sie einen Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem Sie antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist außerdem, dass Sie im Dezember 2021 einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
Wie stellen Sie den Antrag?
Sie können Ihren Erstantrag nur über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer bis 30. April 2022 stellen.
Alle Infos zum Registrierungs- und Anmeldeverfahren für prüfende Dritte finden Sie hier.
Auch Soloselbständige können bei der Überbrückungshilfe IV Anträge auf Fixkostenzuschüsse für den Zeitraum Januar bis März 2022 durch prüfende Dritte stellen. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 4.500 Euro (beziehungsweise bis zu 18.000 Euro als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) als Vorschuss erhalten (erhöhter Vorschuss). Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) für Soloselbstständige können Sie derzeit nur direkt beantragen.
Wird eine Abschlagszahlung gezahlt?
Bei der Überbrückungshilfe IV werden bei Erstantragstellung Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).
Können Sie die Überbrückungshilfe IV beantragen, wenn Sie vorher schon andere Hilfen erhalten haben?
Allgemein gilt: Sie können mehrere Anträge auf Corona-Zuschusshilfen stellen, wenn die Förderzeiträume sich nicht überschneiden. Unternehmen und Soloselbständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe 2022 gestellt haben, können keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV stellen, weil die Neustarthilfe 2022 denselben Förderzeitraum abdeckt wie die Überbrückungshilfe IV (Januar bis März 2022). Wenn Sie die Überbrückungshilfe IV beantragt haben, können Sie aber zu einem späteren Zeitpunkt nach Beantragung zur Neustarthilfe 2022 wechseln. Denn in manchen Fällen (zum Beispiel bei sehr geringen Fixkosten) kann die Neustarthilfe 2022 vorteilhafter sein. Umgekehrt wird Soloselbständigen, die nach Beantragung der Neustarthilfe feststellen, dass sie beispielsweise wegen coronabedingter Investitionen in die Hygienemaßnahmen einen höheren Zuschuss über die Überbrückungshilfe IV erhalten könnten, die Gelegenheit gegeben, zur Überbrückungshilfe IV zu wechseln. Informationen zur Wechselmöglichkeit erhalten Sie im Frühjahr 2022 auf dieser Seite.
Eine Erstattung der allgemein förderfähigen Kosten nach der Überbrückungshilfe IV kann grundsätzlich mit der Förderung aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen in Form der Ausfallabsicherung oder dem Sonderfonds des Bundes für Messe und Ausstellungen kombiniert werden. Dabei dürfen Sie dieselben Kosten aber nur bei einem der Förderanträge in Ansatz bringen.
Neustarthilfe 2022
Überblick: Was ist die Neustarthilfe 2022?
Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum. Den Antrag können Sie zunächst nur selbst stellen. In wenigen Wochen wird es auch die Möglichkeit der Antragstellung über prüfende Dritte geben.
Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Was ändert sich im Vergleich zur Neustarthilfe Plus? Änderungen auf einen Blick:
Förderzeitraum 1. Januar bis 31. März 2022
Antragsberechtigt sind Selbständige, die vor dem 1. Oktober 2021 (vorher: 1. November 2020) selbständig waren.
Wer kann die Förderung beantragen?
Folgende Gruppen können die Neustarthilfe 2022 beantragen:
Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften),
Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften),
Genossenschaften sowie
Sonderfall: kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte.
Damit Sie die Neustarthilfe 2022 beantragen können, müssen Sie, sofern Sie nicht zur Gruppe der kurz befristeten Beschäftigten in den Darstellenden Künsten gehören (siehe dazu unten):
selbständig tätig sein, also freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben (gegebenenfalls inklusive ihrer anteiligen selbständigen Einkünfte aus einer Personengesellschaft),
ihre Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben, das heißt hieraus mindestens 51 Prozent ihrer Einkünfte beziehen,
höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen,
bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein,
die Überbrückungshilfe IV nicht in Anspruch genommen haben und
schon vor dem 1. Oktober 2021 selbständig tätig gewesen sein.
Beispiel 1 (Soloselbständiger im Haupterwerb mit Einkünften aus nicht-selbständiger Tätigkeit): Herr Müller ist Musiker. Er ist selbständig als Musiklehrer tätig und gleichzeitig Angestellter eines Gitarrengeschäfts. Herr Müller kann den Antrag auf Neustarthilfe 2022 in eigenem Namen als natürliche Person stellen, sofern mindestens 51 Prozent seiner Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit resultieren. Für die Berechnung der Neustarthilfe 2022 werden die Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit sowie die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis berücksichtigt.
Beispiel 1a (Soloselbständiger im Haupterwerb mit Einkünften aus nicht-selbständiger Tätigkeit und mit anteiligen Einkünften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft): Musiker Müller aus Beispiel 1 erzielt zusätzlich noch Einnahmen über eine Band, die als GbR organisiert ist. Ihm steht ein Viertel der Gewinne dieser Band zu. Bei seinem Antrag kann er seit Mitte März auch ein Viertel des GbR-Umsatzes angeben, der dann – neben den bereits genannten Einkünften – bei der Berechnung der Neustarthilfe 2022 berücksichtigt wird.
Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gibt es darüber hinaus weitere spezifische Bedingungen.
den überwiegenden Teil ihrer Umsätze (mindestens 51 Prozent) aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würde,
zu 100 Prozent von ihrer Gesellschafterin oder ihrem Gesellschafter gehalten wird und
die Gesellschafterin oder der Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet.
den überwiegenden Teil ihrer Umsätze (mindestens 51 Prozent) aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würde und
von einer ihrer Gesellschafterinnen/einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 Prozent gehalten wird und diese Gesellschafterin/dieser Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet.
Beispiel 2 (Kapitalgesellschaft mit mehreren Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern): Herr Schmidt, Frau Peter und Frau Singer haben zusammen eine GmbH, die Fotografie-Dienstleistungen anbietet. Frau Peter hält 50 Prozent der Anteile an der GmbH und arbeitet 39 Stunden pro Woche für die GmbH. Herr Schmidt hält 25 Prozent der Anteile und arbeitet 15 Stunden pro Woche für die GmbH. Frau Singer hält 25 Prozent der Anteile und arbeitet 25 Stunden pro Woche für die GmbH.
Die GmbH ist antragsberechtigt, weil zwei Gesellschafterinnen mindestens 25 Prozent der Anteile halten und zugleich jeweils mehr als 20 Stunden pro Woche. Bei der Berechnung der maximalen Förderung der GmbH werden Frau Peter und Frau Singer, aber nicht Herr Schmidt berücksichtigt, weil Herr Schmidt nicht mindestens 20 Stunden pro Woche für die GmbH arbeitet. Der maximale Förderbetrag von 4.500 Euro wird also mit dem Faktor zwei multipliziert. Die GmbH kann maximal 9.000 Euro Neustarthilfe 2022 erhalten.
Spezifische Bedingungen für Genossenschaften Eine Genossenschaft ist antragsberechtigt, wenn sie (zusätzlich zu den oben beschriebenen Bedingungen)
den überwiegenden Teil ihrer Umsätze (mind. 51 Prozent) aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würde,
mindestens ein Mitglied mindestens 20 vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden pro Woche für die Genossenschaft arbeitet und
sie höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt (Nicht-Mitglieder; beschäftigte Mitglieder zählen hierbei nicht), und insgesamt weniger als zehn Vollzeitangestellte (Nicht-Mitglieder und Mitglieder) hat.
Beispiel 3 (Genossenschaft mit mehreren Mitgliedern): Herr Frau Peter, Frau Schmidt, Herr Meyer, Herr Müller und Herr Schulze sind Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft (eG), die eine Zeitung herausbringt. Frau Peter und Frau Schmidt arbeiten beide auf Vollzeitbasis (40 Stunden pro Woche) für die eG. Herr Schulze, Herr Meyer und Herr Müller arbeiten jeweils 15 Stunden pro Woche für die eG. Die eG hat zudem einen Teilzeitmitarbeiter angestellt (< 40 Stunden pro Woche). Die eG kann als juristische Person einen Antrag auf Neustarthilfe 2022 stellen. Die eG ist antragsberechtigt, weil zwei Mitglieder (Frau Peter und Frau Schmidt) jeweils mindestens 20 Stunden pro Woche für die eG arbeiten, die eG weniger als einen Vollzeitangestellten hat, der kein Mitglied ist, und die eG insgesamt weniger als 10 Vollzeitangestellte (Mitglieder und Nicht-Mitglieder) hat. Die Neustarthilfe 2022 wird von der eG beantragt und an diese ausgezahlt.
Sonderfall: kurz befristete Beschäftigungen in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte
Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbständige. Denn mit dem Lockdown sind ihre potenziellen Arbeitgeber wie zum Beispiel Theater und Bühnen geschlossen. Deshalb können auch sie bei kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen (bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten (das heißt Tätigkeiten entsprechend der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nr. 94 – „Darstellende und unterhaltende Berufe“ – oder unter Nr. 8234 – „Berufe in der Maskenbildnerei“) Neustarthilfe 2022 beantragen (siehe FAQ).
Auch Personen mit unständigen Beschäftigungsverhältnissen (weniger als eine Woche) aller Branchen können Neustarthilfe 2022 beantragen.
Voraussetzung hierfür ist in beiden Fällen: Die Antragstellenden haben für Januar 2022 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen.
Was und wie wird gefördert?
Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe 2022 ist Januar bis März 2022. Die Neustarthilfe 2022 beträgt jeweils einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes Der Referenzumsatz ist das Dreifache des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus 2019. (Sonderregelungen gelten bei geringen Umsätzen oder Einkünften in 2019 durch außergewöhnliche Umstände wie beispielsweise Unterbrechungen der Tätigkeit aufgrund Pflegezeit, Krankheit oder Elternzeit oder für Fälle, in denen die Geschäftstätigkeit zwar vor dem 1. Oktober 2021, aber erst nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen wurde, siehe hierzu FAQ 3.3, 6.2 und 6.3). Als Neustarthilfe 2022 ausgezahlt werden jeweils maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und jeweils maximal 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird die Neustarthilfe 2022 zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird die Höhe der Neustarthilfe 2022 genau berechnet – und zwar auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis März 2022. Details zur Endabrechnung werden hier zur Verfügung gestellt.
Beispiel 4 (Berechnung Neustarthilfe 2022): Herr Schmidt ist Soloselbständiger und beantragt Neustarthilfe 2022. 2019 verdiente er 24.000 Euro. Als dreimonatiger Referenzumsatz (entspricht dreifachem seines durchschnittlichem Monatsumsatzes in 2019) gelten somit 6.000 Euro. Davon beträgt die Neustarthilfe 2022 50 Prozent, also 3.000 Euro.
Generell gilt: Sie können den Vorschuss für die Monate Januar bis März 2022 in voller Höhe behalten, wenn Sie Umsatzeinbußen von 60 Prozent und mehr hatten. Wenn der Umsatz in dem jeweiligen Förderzeitraum um weniger als 60 Prozent gesunken ist, muss ein Teil des entsprechenden Vorschusses zurückgezahlt werden, so dass Neustarthilfe 2022 und Umsatz im Förderzeitraum 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Erst wenn der Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Förderzeitraum weniger als zehn Prozent beträgt (das heißt Umsatz im Förderzeitraum entspricht mehr als 90 Prozent des Referenzumsatzes), muss der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden.
Weitere Hinweise zur Berechnungsmethode und zur Erstellung der Endrechnung finden Sie in FAQ 3.4 und 4.8.
Beispiel 5 (Berechnung Neustarthilfe 2022 und Rückzahlung): Frau Wagner ist selbständige Yogalehrerin. Sie hat im Jahr 2019 20.000 Euro verdient, der dreimonatige Referenzumsatz beträgt damit 5.000 Euro. Sie kann nach Beantragung der Neustarthilfe 2022 einen Vorschuss in Höhe von 2.500 Euro erhalten. Wenn sie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 Umsätze von 40 Prozent oder weniger des Referenzumsatzes (das heißt 2.000 Euro oder weniger) erzielt, kann sie den Vorschuss von 2.500 Euro in voller Höhe behalten; anderenfalls muss sie die Neustarthilfe 2022 (anteilig) zurückzahlen. Wenn sie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 bspw. Umsätze von 70 Prozent des Referenzumsatzes (das heißt 3.500 Euro) verdient, muss sie 1.500 Euro der als Vorschuss erhaltenen Neustarthilfe 2022 zurückzahlen. Verdient sie 90 Prozent des Referenzumsatzes (das heißt 4.500 Euro) oder mehr, dann muss sie die gesamte Neustarthilfe 2022 zurückzahlen.
Wie stellen Sie den Antrag?
Natürliche Personen (Soloselbständige mit und ohne Personengesellschaften, kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte) können den Antrag direkt unter direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (unter Nutzung des ELSTER Zertifikats) bis zum 30. April 2022 stellen.
Als natürliche Person werden Sie außerdem in Kürze das Wahlrecht erhalten, Ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 mithilfe einer oder eines prüfenden Dritten (ebenfalls bis zum 30. April 2022) zu stellen, zum Beispiel einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters.
Wenn Sie hingegen Ihre Tätigkeit über eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausüben und hierfür Neustarthilfe 2022 beantragen wollen, sind Sie verpflichtet, den Antrag über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten bis zum 30. April 2022 zu stellen. Der oder die prüfende Dritte prüft vor Antragstellung die Plausibilität Ihrer Angaben und berät Sie bei Fragen zu den Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.
Informationen zur Antragstellung über prüfende Dritte werden hier eingestellt.
Was ist mit vorherigen Neustarthilfen, der November- und Dezemberhilfe sowie den Überbrückungshilfen?
Generell gilt: wenn Sie für andere Förderzeiträume eine der anderen Corona-Zuschusshilfen erhalten haben, dann können Sie trotzdem Neustarthilfe 2022 beantragen, das heißt eine vorherige Beantragung von
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021),
Neustarthilfe Plus Juli bis Dezember 2021,
November- oder Dezemberhilfe (Förderzeitraum November bzw. Dezember 2020),
Überbrückungshilfe I (Förderzeitraum April bis August 2020),
Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020),
Überbrückungshilfe III (Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021) und
Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021)
ist unproblematisch.
Die Neustarthilfe 2022 kann nicht zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV beantragt werden, weil deren Förderzeiträume identisch sind. Wenn Sie die Neustarthilfe 2022 beantragt haben, können Sie aber im Frühsommer 2022 nach Beantragung zur Überbrückungshilfe IV wechseln. Denn in manchen Fällen kann die Überbrückungshilfe IV auch für Soloselbständige (und alle weiteren Antragsberechtigten der Neustarthilfe 2022) mit geringen oder keinen Fixkosten vorteilhafter sein. Umgekehrt soll Soloselbständigen, die nach Beantragung der Überbrückungshilfe IV feststellen, dass sie bei geringen Fixkosten über die Überbrückungshilfe IV weniger Zuschuss als bei der Neustarthilfe 2022 erhalten, die Gelegenheit gegeben werden, zur Neustarthilfe 2022 zu wechseln. Informationen zu diesen Wechselmöglichkeiten erhalten Sie hier und in den FAQ, sobald die Wahlmöglichkeit zur Verfügung steht.
Der Neustarthilfe-Vorschuss kann grundsätzlich mit der Förderung aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen in Form der Ausfallabsicherung oder dem Sonderfonds des Bundes für Messe und Ausstellungen kombiniert werden. Dabei dürfen Sie dieselben Kosten aber nur bei einem der Förderanträge in Ansatz bringen.
Neustarthilfe Plus
Die Neustarthilfe Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 ist Teil des Programms Neustarthilfe Plus. Mit dem Programm Neustarthilfe Plus werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Förderzeiträumen Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde im Vergleich zur Neustarthilfe auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht.
Seit 17. September 2021 können Sie als Direktantragssteller Änderungsanträge zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen der Neustarthilfe Plus Juli bis September stellen sowie ihre Kontoverbindung korrigieren. Seit dem 5. November 2021 können Sie als prüfende Dritte eine Änderung der Kontoverbindung vornehmen und seit 12. November 2021 Änderungsanträge zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen stellen.
Anträge auf Neustarthilfe Plus Juli bis September 2021 können Sie bis 31. März 2022 (verlängert) stellen.
Übersicht: Was ist die Neustarthilfe Plus Juli bis September und Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember?
Die Neustarthilfe Juli bis September ist Teil des Programms Neustarthilfe Plus. Mit dem Programm Neustarthilfe Plus werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Förderzeiträumen Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde im Vergleich zur Neustarthilfe auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht.
Seit 17. September 2021 können Sie als Direktantragssteller Änderungsanträge zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen der Neustarthilfe Plus Juli bis September stellen sowie ihre Kontoverbindung korrigieren. Seit dem 5. November 2021 können Sie als prüfende Dritte eine Änderung der Kontoverbindung vornehmen und seit 12. November 2021 Änderungsanträge zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen stellen.
Anträge auf Neustarthilfe Plus Juli bis September 2021 können Sie bis 31. März 2022 (verlängert) stellen.
Was ändert sich im Vergleich zur Neustarthilfe? Änderungen und Erweiterungen auf einen Blick:
Förderzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 in zwei Phasen: Juli bis September und Oktober bis Dezember (jeweils drei- statt sechsmonatiger Referenzumsatz)
Erhöhung des Vorschusses (Betriebskostenpauschale) auf bis zu 4.500 Euro für Juli bis September bzw. Oktober bis Dezember 2021 (beziehungsweise bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften)
Wer kann die Förderung beantragen? Folgende Gruppen können die Neustarthilfe Plus beantragen:
Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaften,
Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften),
Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften),
Genossenschaften sowie
kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte.
Damit Sie die Neustarthilfe Plus beantragen können, müssen Sie:
selbständig tätig sein, also freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben (ggf. inklusive ihrer anteiligen selbständigen Einkünfte aus einer Personengesellschaft),
ihre Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. hieraus mindestens 51 Prozent ihrer Einkünfte beziehen,
höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen,
bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein,
die Überbrückungshilfe III Plus nicht in Anspruch genommen haben und
schon vor dem 1. November 2020 selbständig tätig gewesen sein.
Beispiel 1 (Soloselbständiger im Haupterwerb mit Einkünften aus nicht-selbständiger Tätigkeit): Herr Müller ist Musiker. Er ist selbständig als Musiklehrer tätig und gleichzeitig Angestellter eines Gitarrengeschäfts. Herr Müller kann den Antrag auf Neustarthilfe Plua in eigenem Namen als natürliche Person stellen, sofern mindestens 51 Prozent seiner Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit resultieren. Für die Berechnung der Neustarthilfe Plus werden die Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit sowie die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis berücksichtigt.
Beispiel 1a (Soloselbständiger im Haupterwerb mit Einkünften aus nicht-selbständiger Tätigkeit und mit anteiligen Einkünften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft): Musiker Müller aus Beispiel 1 erzielt zusätzlich noch Einnahmen über eine Band, die als GbR organisiert ist. Ihm steht ein Viertel der Gewinne dieser Band zu. Bei seinem Antrag kann er seit Mitte März auch ein Viertel des GbR-Umsatzes angeben, der dann – neben den bereits genannten Einkünften – bei der Berechnung der Neustarthilfe Plus berücksichtigt wird.
Für alle Gruppen außer für Soloselbstständige mit oder ohne Personengesellschaften gibt es darüber hinaus weitere spezifische Bedingungen.
Hinweis: Eine Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen, die gemeinsam ein Unternehmensziel verfolgen. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt, d.h. auch mit ihrem privaten Vermögen. Personengesellschaften können z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG) sein. Die natürliche Person ist Antragsstellende und gleichzeitige Empfängerin der Hilfen.
Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gibt es darüber hinaus weitere spezifische Bedingungen:
Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften): Für die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft gilt, dass die Kapitalgesellschaft zusätzlich zu den oben beschriebenen Bedingungen für eine Antragsberechtigung
den überwiegenden Teil ihrer Umsätze (mindestens 51 Prozent) aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würde,
zu 100 Prozent von ihrer Gesellschafterin oder ihrem Gesellschafter gehalten wird und
die Gesellschafterin oder der Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet.
Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft): Eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft ist antragsberechtigt, wenn sie (zusätzlich zu den oben beschriebenen Bedingungen)
den überwiegenden Teil ihrer Umsätze (mindestens 51 Prozent) aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würde und
von einer ihrer Gesellschafterinnen/einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 Prozent gehalten wird und diese Gesellschafterin/dieser Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet.
Beispiel 2 (Kapitalgesellschaft mit mehreren Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern): Herr Schmidt, Frau Peter und Frau Singer haben zusammen eine GmbH, die Fotografie-Dienstleistungen anbietet. Frau Peter hält 50 Prozent der Anteile an der GmbH und arbeitet 39 Stunden pro Woche für die GmbH. Herr Schmidt hält 25 Prozent der Anteile und arbeitet 15 Stunden pro Woche für die GmbH. Frau Singer hält 25 Prozent der Anteile und arbeitet 25 Stunden pro Woche für die GmbH.
Die GmbH ist antragsberechtigt, weil zwei Gesellschafterinnen mindestens 25 Prozent der Anteile halten und zugleich jeweils mehr als 20 Stunden pro Woche. Bei der Berechnung der maximalen Förderung der GmbH werden Frau Peter und Frau Singer, aber nicht Herr Schmidt berücksichtigt, weil Herr Schmidt nicht mindestens 20 Stunden pro Woche für die GmbH arbeitet. Der maximale Förderbetrag von 4.500 Euro wird also mit dem Faktor zwei multipliziert. Die GmbH kann maximal 18.000 Euro Neustarthilfe Plus erhalten.
Hinweis: Eine Kapitalgesellschaft kann aus einer (Ein-Personen-Kapitalgesellschaft) oder aus mehreren Personen (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) bestehen, gilt aber als eine “juristische Person”. Wichtiger Unterschied zur Personengesellschaft: hier ist die Kapitalgesellschaft Antragsteller und Empfänger der Neustarthilfe Plus. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haften im Schadensfall nur mit ihrem eingebrachten Kapital. Rechtsformen können z.B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) sein. In die Gruppe der „Ein-Personen-Kapitalgesellschaft“ fallen bspw. die Ein-Personen-AG/ Kleine AG oder die Ein-Personen-GmbH oder die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG).
Genossenschaften Eine Genossenschaft ist antragsberechtigt, wenn sie (zusätzlich zu den oben beschriebenen Bedingungen)
den überwiegenden Teil ihrer Umsätze (mind. 51 Prozent) aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würde,
mindestens ein Mitglied mindestens 20 vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden pro Woche für die Genossenschaft arbeitet und
sie höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt (Nicht-Mitglieder; beschäftigte Mitglieder zählen hierbei nicht), und insgesamt weniger als zehn Vollzeitangestellte (Nicht-Mitglieder und Mitglieder) hat.
Sonderfall: kurz befristete Beschäftigungen in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte. Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbständige. Denn mit dem Lockdown sind ihre potenziellen Arbeitgeber wie z.B. Theater und Bühnen geschlossen. Deshalb können auch sie bei kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen (bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten (d.h. Tätigkeiten entsprechend der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nr. 94 – „Darstellende und unterhaltende Berufe“ – oder unter Nr. 8234 – „Berufe in der Maskenbildnerei“) Neustarthilfe Plus beantragen (siehe FAQ).Auch Personen mit unständigen Beschäftigungsverhältnissen (weniger als eine Woche) aller Branchen können Neustarthilfe Plus beantragen.Voraussetzung hierfür ist in beiden Fällen: Die Antragstellenden haben für Juli 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen.
Beispiel 3 (Genossenschaft mit mehreren Mitgliedern): Herr Frau Peter, Frau Schmidt, Herr Meyer, Herr Müller und Herr Schulze sind Mitglieder einer eigetragenen Genossenschaft (eG), die eine Zeitung herausbringt. Frau Peter und Frau Schmidt arbeiten beide auf Vollzeitbasis (40 Stunden pro Woche) für die eG. Herr Schulze, Herr Meyer und Herr Müller arbeiten jeweils 15 Stunden pro Woche für die eG. Die eG hat zudem einen Teilzeitmitarbeiter angestellt (< 40 Stunden pro Woche). Die eG kann als juristische Person einen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen. Die eG ist antragsberechtigt, weil zwei Mitglieder (Frau Peter und Frau Schmidt) jeweils mindestens 20 Stunden pro Woche für die eG arbeiten, die eG weniger als einen Vollzeitangestellten hat, der kein Mitglied ist, und die eG insgesamt weniger als 10 Vollzeitangestellte (Mitglieder und Nicht-Mitglieder) hat. Die Neustarthilfe Plus wird von der eG beantragt und an diese ausgezahlt.
Was und wie wird gefördert?
Die beiden Förderzeiträume für die Neustarthilfe Plus sind Juli bis September 2021 und Oktober bis Dezember 2021. Die Neustarthilfe Plus beträgt jeweils einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes Der Referenzumsatz ist das Dreifache des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus 2019. (Sonderregelungen gelten bei geringen Umsätzen oder Einkünften in 2019 durch außergewöhnliche Umstände wie beispielsweise Unterbrechungen der Tätigkeit aufgrund Pflegezeit, Krankheit oder Elternzeit oder für Fälle, in denen die Geschäftstätigkeit zwar vor dem 1. November 2020, aber erst nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen wurde, siehe hierzu FAQ 3.3, 6.2 und 6.3). Als Neustarthilfe Plus ausgezahlt werden jeweils maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und jeweils maximal 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird die Neustarthilfe Plus zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird die Höhe der Neustarthilfe Plus genau berechnet – und zwar auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Juli bis September beziehungsweise Oktober bis Dezember 2021. Details zur Endabrechnung werden auf https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zur Verfügung gestellt.
Beispiel 4 (Berechnung Neustarthilfe Plus): Herr Schmidt ist Soloselbständiger und beantragt Neustarthilfe Plus. 2019 verdiente er 24.000 Euro. Als dreimonatiger Referenzumsatz (entspricht dreifachem seines durchschnittlichem Monatsumsatzes in 2019) gelten somit 6.000 Euro. Davon beträgt die Neustarthilfe Plus 50 Prozent, also 3.000 Euro.
Generell gilt: Sie können den Vorschuss für die Monate Juli bis September bzw. Oktober bis Dezember 2021 in voller Höhe behalten, wenn Sie Umsatzeinbußen von 60 Prozent und mehr hatten. Wenn der Umsatz in dem jeweiligen Förderzeitraum um weniger als 60 Prozent gesunken ist, muss ein Teil des entsprechenden Vorschusses zurückgezahlt werden, so dass Neustarthilfe Plus Juli bis September (beziehungsweise Oktober bis Dezember) und Umsatz im Förderzeitraum Juli bis September (beziehungsweise Oktober bis Dezember) 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Erst wenn der Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Förderzeitraum weniger als zehn Prozent beträgt (das heißt Umsatz im Förderzeitraum entspricht mehr als 90 Prozent des Referenzumsatzes), muss der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden.
Beispiel 5 (Berechnung Neustarthilfe Plus und Rückzahlung): Frau Wagner ist selbständige Yogalehrerin. Sie hat im Jahr 2019 20.000 Euro verdient, der dreimonatige Referenzumsatz beträgt damit 5.000 Euro. Sie kann nach Beantragung der Neustarthilfe Plus einen Vorschuss in Höhe von 2.500 Euro erhalten.
Wenn sie im Förderzeitraum Juli bis September 2021 Umsätze von 40 Prozent oder weniger des Referenzumsatzes (d.h. 2.000 Euro oder weniger) erzielt, kann sie den Vorschuss von 2.500 Euro in voller Höhe behalten; anderenfalls muss sie die Neustarthilfe Plus (anteilig) zurückzahlen.
Wenn sie im Förderzeitraum Juli bis September 2021 bspw. Umsätze von 70 Prozent des Referenzumsatzes (d.h. 3.500 Euro) verdient, muss sie 1.500 Euro der als Vorschuss erhaltenen Neustarthilfe Plus zurückzahlen.
Verdient sie 90 Prozent des Referenzumsatzes (d.h. 4.500 Euro) oder mehr, dann muss sie die gesamte Neustarthilfe Plus zurückzahlen.
Wie stellen Sie den Antrag?
Natürliche Personen (Soloselbständige mit und ohne Personengesellschaften, kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte) können den Antrag direkt unter direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (unter Nutzung des ELSTER Zertifikats) stellen.
Als natürliche Person haben Sie außerdem das Wahlrecht, Ihren Antrag auf Neustarthilfe Plus mithilfe einer oder eines prüfenden Dritten zu stellen, z. B. einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters.
Wenn Sie hingegen Ihre Tätigkeit über eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausüben und hierfür Neustarthilfe Plus beantragen wollen, sind Sie verpflichtet, den Antrag über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten zu stellen. Der oder die prüfende Dritte prüft vor Antragstellung die Plausibilität Ihrer Angaben und berät Sie bei Fragen zu den Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.
Besteht ein erheblicher Änderungsbedarf im Antrag, können Sie als Direktantragsteller seit dem 17. September 2021 (zunächst nur für den Zeitraum Juli bis September 2021) im digitalen Antragssystem einen Änderungsantrag stellen. Für Anträge über prüfende Dritte besteht diese Möglichkeit seit 12. November 2021 ebenfalls. Direktantragsteller oder prüfende Dritte können ebenfalls eine Korrektur der Kontoverbindung für das dritte Quartal vornehmen. Für das vierte Quartal (Oktober bis Dezember 2021) ist dies aktuell noch nicht möglich. Hinweise zum Stellen von Änderungsanträgen finden Sie hier.
Was ist mit der November- und Dezemberhilfe, der Überbrückungshilfe II sowie der Überbrückungshilfe III?
Der dreimonatige Förderzeitraum der Neustarthilfe Plus (Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021) überschneidet sich nicht mit dem der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) oder der November- oder Dezemberhilfe (November bzw. Dezember 2020). Die Neustarthilfe Plus kann somit zusätzlich zu diesen Hilfen beantragt werden.
Die Neustarthilfe Plus kann nicht zusätzlich zur Überbrückungshilfe III Plus beantragt werden. Wenn Sie die Neustarthilfe Plus beantragt haben, können Sie aber nach Beantragung zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln. Denn in manchen Fällen kann die Überbrückungshilfe III Plus auch für Soloselbständige (und alle weiteren Antragsberechtigten der Neustarthilfe Plus) mit geringen oder keinen Fixkosten vorteilhafter sein. Umgekehrt soll Soloselbständigen, die nach Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus feststellen, dass sie bei geringen Fixkosten über die Überbrückungshilfe III Plus weniger Zuschuss als bei der Neustarthilfe Plus erhalten, die Gelegenheit gegeben werden, zur Neustarthilfe Plus zu wechseln.
Überbrückungshilfe I, II, III
Die Antragsfristen sind verstrichen.
Verstärkte Nachprüfungen durch die Bewilligungsstellen.
Benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an. Wir beraten Sie umfassend.
Übersicht: Was war die Überbrückungshilfe III?
Mit der Überbrückungshilfe III wurden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Grenze entfiel für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche). Die Überbrückungshilfe III wurde im April 2021 um einen Eigenkapitalzuschuss erweitert. Darüber hinaus wurde unter anderem die Erstattung von Fixkosten sowie eine Anschubhilfe für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche ermöglicht. Außerdem wurden kirchliche Unternehmen und Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, antragsberechtigt.
Erst- und Änderungsanträge konnten bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
Hinweis von Ihrem Plus Advise Team: Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an. Wir unterstützen Sie.
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Überbrückungshilfe III Plus
(von November 2020 bis Oktober 2021)
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Übersicht: Was ist die Überbrückungshilfe III Plus?
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III. Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III ist für die Monate Juli bis September 2021 eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bietet, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Die Restart-Prämie kann für die genannten Monate alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden.
Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 600.000 Euro).
Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasserbetroffen waren, können ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Detaillierte Information hierzu finden Sie in Ziffer 5.7 der FAQ. Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet vom 1. November bis 31. Dezember 2021 Überbrückungshilfe III Plus beantragen (FAQs hierzu folgen, Informationen im Überblickstext).
Hinweise: Die Überbrückungshilfe III Plus kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Antragstellende, deren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus bewilligt oder teilbewilligt wurde, können für die Monate Oktober bis Dezember 2021 einen Änderungsantrag stellen. Seit 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte die Kontoverbindung berichtigen. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 31. März 2022 (verlängert).
Was ändert sich bei den verlängerten Überbrückungshilfen III Plus im Oktober bis Dezember 2021:
Erweiterter Förderzeitraum: 1. Oktober bis 31. Dezember 2021
„Restart-Prämie“: entfällt. Für die Monate Oktober bis Dezember 2021 kann nur noch die allgemeine Personalkostenpauschale 20 Prozent der erstattungsfähigen Fixkosten beantragt werden.
Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche entfällt die Wahlmöglichkeit zur Restart-Prämie, aber die Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum Januar bis August und die Anschubhilfe 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 werden fortgeführt.
Zusätzliche Antragsberechtigung für:
Unternehmen, die im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren.
Unternehmen die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 freiwillig schließen.
Wer kann die Förderung beantragen?
Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.
Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Juli bis Dezember 2021, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.
Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren, können ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Unternehmen, die im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie z.B. der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, sind antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III Plus.
Was und wie wird gefördert?
Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe III Plus 10 Millionen Euro pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus insgesamt maximal bis zu 52 Millionen Euro gefördert werden.
Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III sind die „Restart-Prämie“ für die Fördermonate Juli bis September 2021 und die Erstattung von Gerichtskosten für die Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit mit bis zu 20.000 Euro pro Monat. Die „Restart-Prämie“ ist eine Personalkostenhilfe, die Unternehmen unterstützen soll, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Sie erhalten einen Zuschuss auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Personalkosten in den Fördermonaten Juli bis September 2021 und den Personalkosten im Mai 2021. Der Zuschuss beträgt 60 Prozent der Personalkostendifferenz im Juli, 40 Prozent im August und 20 Prozent im September.
Erstattet werden weiterhin:
bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen (Infos dazu hier).
Beispiel 1 (neu): Ein Restaurant ist geschlossen, die Umsatzeinbußen liegen trotz Außerhausverkauf bei über 70 Prozent. Die monatlichen erstattungsfähigen Fixkosten von 10.000 Euro werden zu 100 Prozent erstattet. Der Betrieb hat im Juni und Juli 2020 20.000 Euro in bauliche Hygienemaßnahmen investiert – diese werden ebenfalls zu 100 Prozent erstattet.
Beispiel 2 (neu): Eine Einzelhändlerin oder ein Einzelhändler mit Saisonware wie Weihnachtsartikel oder Sommermode hat 80 Prozent Umsatzausfall. Ein Teil der Ware wurde stark preisreduziert online verkauft, ein Teil komplett abgeschrieben. Wertverlust: 20.000 Euro. Davon werden 100 Prozent (also der vollständige Wertverlust von 20.000) erstattet.
Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung):
Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Dezember 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III Plus im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.
Zusätzliche Regelungen für besonders betroffene Branchen:
Reisebranche: Sie können Provisionen, eine allgemeine Personalkostenpauschale, externe Ausfall- und Vorbereitungskosten für bestimmte Reisen im Zeitraum Januar bis September 2021 sowie (für die Fördermonate Juli bis September alternativ zur Restart-Prämie) eine Anschubhilfe von 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat (maximal 2 Millionen Euro im Rahmen der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus) beantragen.
Kultur- und Veranstaltungsbranche: Sie können interne projektbezogene und externe Ausfall- und Vorbereitungskosten im Zeitraum Januar bis August 2021 bei Corona-bedingten Absagen beantragen. Auch eine Anschubhilfe von bis zu 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat (maximal 2 Millionen Euro im Rahmen der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus) kann weiterhin (für die Fördermonate Juli bis September alternativ zur neuen „Restart-Prämie“) veranschlagt werden.
Hersteller, Groß- und Einzelhändler und professionelle Verwender: Fortführung der Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen. Wertverluste aus verderblicher Ware und Saisonware, die wegen des Lockdowns nicht abgesetzt werden konnte, können als förderfähige Fixkosten geltend gemacht werden.
Überbrückungshilfe III Plus für Betroffene des „Juli-Hochwassers“
Unternehmen, die Corona-bedingte Umsatzeinbrüche haben und von den Hochwasserereignissen im Juli 2021 in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen („Juli-Hochwasser“) betroffen sind, sollen nicht aus der Überbrückungshilfe III Plus fallen. Die Überbrückungshilfe III Plus leistet als Corona-Hilfsprogramm keine Hilfe zur Beseitigung Hochwasser-bedingter Nachteile. Die Corona-bedingten Umsatzausfälle berechtigen nun aber nach Maßgabe der folgenden Bedingungen weiterhin zur Antragstellung auf Überbrückungshilfe III Plus.
Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen, die für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und vom Juli-Hochwasser betroffen sind, soweit im Monat Juni 2021 ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum vorliegt. Die Voraussetzungen der Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III finden sich in den FAQ für die Überbrückungshilfe III. Ein Unternehmen ist für Zwecke der Überbrückungshilfe III Plus jedenfalls dann vom Juli-Hochwasser betroffen, wenn es eine Soforthilfe des jeweiligen Bundeslands erhält.
Wie stellen Sie den Antrag?
Sie können Ihren Erstantrag nur über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer bis 31. Dezember 2021 stellen. Antragstellende, deren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus bereits bewilligt oder teilbewilligt wurde, können über prüfende Dritte einen Änderungsantrag auf Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Oktober bis Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 stellen. Die Kosten werden bezuschusst.
Alle Infos zum Registrierungs- und Anmeldeverfahren für prüfende Dritte finden Sie hier.
Auch Soloselbständige können bei der Überbrückungshilfe III Plus Anträge auf Fixkostenzuschüsse für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 durch prüfende Dritte stellen. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 4.500 Euro (beziehungsweise bis zu 18.000 Euro als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) als Vorschuss erhalten (erhöhter Vorschuss). Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) für Soloselbstständige können Sie direkt beantragen.
Wird eine Abschlagszahlung gezahlt?
Bei der Überbrückungshilfe III Plus werden bei Erstantragstellung Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 600.000 Euro).
Können Sie die Überbrückungshilfe III Plus beantragen, wenn Sie vorher schon andere Hilfen erhalten haben?
Unternehmen und Soloselbständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe Plus gestellt haben, können keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus stellen. Wenn Sie die Überbrückungshilfe III Plus beantragt haben, können Sie nach Beantragung zur Neustarthilfe Plus wechseln. Denn in manchen Fällen (zum Beispiel bei sehr geringen Fixkosten) kann die Neustarthilfe Plus vorteilhafter sein. Umgekehrt wird Soloselbständigen, die nach Beantragung der Neustarthilfe feststellen, dass sie beispielsweise wegen Corona-bedingter Investitionen in die Digitalisierung einen höheren Zuschuss über die Überbrückungshilfe III Plus erhalten könnten, die Gelegenheit gegeben, zur Überbrückungshilfe III Plus zu wechseln.
Die Corona-November- und Dezemberhilfe
Die Antragsfrist für Neuanträge endete am 30. April 2021. Änderungsanträge und Korrekturen der IBAN waren bis zum 31. Juli 2021 möglich.
Die außerordentlichge Wortschaftshilfe des Bundes unterstützte Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die von den Schließungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab 2. November 2020 betroffen waren.
Neu: Verstärkte Nachprüfung von Direktanträgen durch die Bewilligungsstellen der Länder.
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